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Kann von einem Verbraucher verlangt werden, einen Online-Vertrag schriftlich zu kündigen?

Details
Geschrieben von Matthias Pilz

Seit dem 01.10.2016 ist es Gesetz: Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) können Verbrauchern für Erklärungen, die ihnen oder Dritten gegenüber abgegeben werden müssen, in aller Regel allenfalls Textform abverlangen, nicht aber Schriftform – siehe § 309 Nr.13 BGB. Kurz gesagt: Der Verbraucher kann auch einfach eine E-Mail schreiben, er kann nicht zu einem eigenhändig unterzeichneten Brief oder Fax gezwungen werden.

Bis zum 30.09.2016 war das noch anders, und das führte zu erstaunlichen Konstellationen:

Bei einer reinen Online-Partnervermittlung wurde die Kommunikation ausschließlich digital geführt. Die Anmeldung erfolgte digital und die Leistungen des Portals wurden digital abgerufen und erbracht, auch hatte das Portal selbst laut AGB das Recht, durch E-Mail den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Nur eine Ausnahme hiervon stand in den AGB: Für die Kündigung durch den Verbraucher verlangten die AGB Schriftform gemäß § 126 BGB, also Brief oder Fax mit eigenhändiger Unterschrift. Das sei zur Prüfung der Identität und zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlich und nach § 309 Nr.13 alte Fassung BGB auch zulässig, meinte die Online-Partnervermittlung. Der Dachverband der Verbraucherzentralen ging dagegen gerichtlich vor. Er sah hierin den Versuch, dem Verbraucher die Kündigung zu erschweren, und damit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs.2 Nr.2 BGB.

Der Bundesgerichtshof gab mit Urteil vom 14.07.2016, III ZR 387/15 der Verbraucherzentrale Recht: Es gibt keinen vernünftigen Grund, für die Kündigung Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift zu verlangen, wenn dies für den Vertragsschluss und die sonstige Vertragsabwicklung nicht verlangt wurde. Offen bleibt, ob die Unwirksamkeit der Klausel auch daraus folgt, dass sie für den Verbraucher überraschend sei.

Für Verträge, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind, kommt man schon durch Anwendung des neuen § 309 Nr.13 BGB zu diesem Ergebnis. Mit dem Urteil des BGH vom 14.07.2016 können reine Online-Verträge aber auch dann online oder per Mail gekündigt werden, wenn sie vor dem 01.10.2016 geschlossen wurden.

Erste Gerichtsentscheidungen zum neuen Verbraucherrecht

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Hauptkategorie: Alle Anbieter und Portalbetreiber
Geschrieben von Christian Galetzka

Das neue Verbraucherrecht setzt die europäischen Vorgaben nach der Verbraucherrichtlinie um und ist aktuell mehr als ein halbes Jahr seit dem 13.06.2014 in Kraft. Die neuen Regelungen lassen bedauerlicherweise viele Fragen offen, so dass, wie bereits auch schon bei vergangenen Reformen, die Gerichte gefragt sind, die gesetzlichen Vorgaben zu präzisieren.

Allmählich gibt es erste Entscheidungen zum neuen Verbraucherrecht: allen voran und ziemlich schnell nach Inkrafttreten der Neuregelung entschied das LG Bochum zur Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung und etwas später das OLG München zum Hinweis auf den Liefertermin.

Weiterlesen: Erste Gerichtsentscheidungen zum neuen Verbraucherrecht

Update: neue Funktionen bei eBay und Muster-AGBs für eBay

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Hauptkategorie: eBay-Verkäufer
Geschrieben von Christian Galetzka

12.12.2014

Update zu den neuen Funktionen auf eBay: Wir haben die Muster-AGBs für eBay überarbeitet. Die neuen Funktionen eBay-Warenkorb und Bestellung als Gast finden Sie nun in § 3 Absatz 2 der AGBs.

Neue Funktionen bei eBay

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Hauptkategorie: eBay-Verkäufer
Geschrieben von Christian Galetzka

09.12.2014

eBay hatte bereits am Anfang dieses Jahres angekündigt, neue Funktionen auf seiner Internethandelsplattform bis Ende 2014 einführen zu wollen. Dies betrifft folgende Features:

  • Warenkorb
  • Bestellung als Gast (d.h. ohne eBay-Nutzerkonto)
  • Sofortige Bezahlung
  • Kauf auf Rechnung

Allgemeine Informationen von eBay hierzu finden Sie hier.

Weiterlesen: Neue Funktionen bei eBay

Widerrufsbelehrungen und AGB-Vorlage Standard für eBay ab sofort wieder online

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Geschrieben von Christian Galetzka

08.07.2014

Ab sofort finden Sie wieder wie gewohnt auf unseren Seiten Vorlagen von Widerrufsbelehrungen und AGBs für Ihre eBay-Verkaufspräsenz. Die Mustertexte berücksichtigen nun die neue Rechtslage nach der Fernabsatzreform vom 13.06.2014. Sie können die Muster weiterhin unentgeltlich verwenden, sofern Sie die Nutzungsbedingungen von AGBVorlage einhalten.

Bitte beachten Sie, dass die Verwendung von Mustertexten eine individuelle anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. Insbesondere sind nach der aktuellen Fernabsatzreform einige neue Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr im Gesetz hinzugekommen, die sich nicht mehr alleine durch entsprechende Regelungen in AGBs erfüllen lassen dürften, sondern unter Umständen eine ausdrückliche Zusatzinformation in Ihren eBay-Artikelangeboten verlangen. Wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt, ist derzeit leider nicht absehbar, da das Gesetz zu jung ist, als dass schon Entscheidungen in diesem Bereich existieren. Mit den Mustertexten können Sie daher nur ein Minimum an rechtlicher Sicherheit erlangen, um vor Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden geschützt zu sein. Für eine anwaltliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.    

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