Neue Regelungen zum Wertersatz im Fernabsatz und neue Musterbelehrungen 2011

22.8.2011

Neue Vorschriften über den Wertersatz und neue Musterbelehrungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers seit 4.8.2011 in Kraft!

Der Bundestag hat am 27.7.2011 wesentliche Änderungen über den Wertersatz bei Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts durch den Verbraucher verabschiedet. Die Änderungen sind seit dem 4.8.2011 in Kraft (vgl. BGBl. 2011, Teil I v. 3.8.2011, S. 1600 ff.) und werden nach einer Übergangszeit von drei Monaten, in welcher noch das alte Recht zur Anwendung kommen kann, rechtsverbindlich.

I. Neuregelung zum Wertersatz

Eine wesentliche Neuerung halten die überarbeiteten Vorschriften zum Wertersatz bereit. Während nach alter Rechtslage nicht ausreichend zwischen Wertersatz für die Verschlechterung der Sache infolge der sog. bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme und sonstiger Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) im Fall des Widerrufs durch den Verbraucher differenziert wurde, ist nun eine ausdrückliche Regelung zum Wertersatz in § 312e n.F. ins Gesetz gekommen. Der Verbraucher hat demnach bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen Wertersatz für gezogene Nutzungen nur noch zu leisten,

  1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
  2. wenn er zuvor vom Unternehmer (z.B. Verkäufer der Ware in einem Online- oder eBay-Shop) auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt wurde.

II. Neue Musterwiderrufsbelehrung

Die neu ins BGB aufgenommene Vorschrift des § 312e BGB hat unmittelbare Auswirkungen auf die regelmäßig per E-Mail nach einer Bestellung im Onlineshop zu versendende Widerrufsbelehrung. Diese ist ebenfalls vom Gesetzgeber neu gefasst worden. Eine neue Musterwiderrufsbelehrung für den Betrieb Ihres Online- oder eBay-Shops stellen wir in Kürze für Sie bereit.

Sie sollten unbedingt tätig werden, da ein neues Abmahnrisiko wegen falscher Widerrufsbelehrungen droht. Der Gesetzgeber hat allerdings für die Anpassung und Übernahme der neuen Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung in den eigenen Onlineshop anders als bei der Reform des Widerrufs- und Rückgaberechts im Jahr 2010 eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Sie haben daher bis zum 4.11.2011 Zeit, die neue gesetzliche Regelung umzusetzen und Ihre Widerrufs- und Rückgabebelehrungen entsprechend anzupassen.

III. Drohende Risiken bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Neuerungen

Alte Widerrufsbelehrungen entsprechen spätestens ab dem 5.11.2011 nicht mehr der gesetzlichen Regelung, da insbesondere die Hinweise auf die Widerrufsfolgen (z.B. zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der Sache) schlichtweg falsch sind und ihre Rechtswirksamkeit verlieren. Somit ergibt sich hier ein neues Abmahnrisiko für diejenigen eCommerce-Händler, die ab dem 5.11.2011 noch ihre alten Widerrufsbelehrungen verwenden. Diese Widerrufsbelehrungen sind rechtswidrig! Das Abmahnrisiko wegen einer falschen und rechtswidrigen Widerrufsbelehrung können Sie aber mit der Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrungen an die neue Gesetzeslage gering halten.

Gerne können wir Sie zu diesem Thema beraten und vor allem die Anpassung Ihrer Widerrufsbelehrungen an die neue Gesetzeslage vornehmen.