Noch geltende gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung

Das neue Widerrufs- und Rückgaberecht trat am 11.06.2010 pünktlich mit dem Beginn der Fußball-WM in Südafrika in Kraft. Bitte beachten Sie insofern, dass die Neuregelungen ohne Übergangsregelung gelten. Insbesondere sind alte, von Ihnen in Ihrem Online- oder eBay-Shop verwendete Widerrufsbelehrungen ab heute falsch, da sie hinsichtlich der Informationspflichten und sonstigen Pflichten auf Vorschriften der BGB-InfoV verweisen, die weggefallen sind und sich nunmehr in anderen Gesetzen, nämlich im BGB (z.B. §§ 359a, 360 BGB) und EGBGB (Art. 246 ff. EGBGB) wiederfinden. Um Abmahnungen wegen falscher Widerrufsbelehrungen zu vermeiden, ist das Bereithalten der neuen Widerrufsbelehrungen dringend zu empfehlen.

 

Eine Ausnahme gilt allerdings für den Fall, dass Sie in der Vergangenheit wegen falscher Widerrufsbelehrungen abgemahnt worden sind und eine sog. strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben. In diesem Fall würden sie mit der vorschnellen Änderung gegen diese Unterlassungserklärung verstoßen und die Vertragsstrafe verwirken. Unter Umständen besteht allerdings die Möglichkeit, die Unterlassungsverpflichtungserklärung bzw. den Unterlassungsvertrag jedenfalls teilweise zu kündigen. Holen Sie hierzu unbedingt anwaltlichen Rat ein!

Die Änderungen wirken sich im Bereich E-Commerce, sofern Sie Ihren Kunden keine Versicherungs- oder sonstige Finanzdienstleistungen anbieten, nicht so sehr inhaltlich, als vielmehr systematisch aus, da der Gesetzgeber z.B. die Informationspflichten aus der BGB-InfoV herausgelöst und direkt in das BGB bzw. EGBGB eingefügt hat. Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Umstrukturierung der Vorschriften eine Vereinfachung und bessere Übersichtlichkeit im Fernabsatzrecht. Eine wichtige Neuerung dürfte die neue Musterwiderrufsbelehrung sein, die nunmehr im Anhang zum EGBGB enthalten ist und damit Gesetzesrang hat. Die hierfür maßgebliche Regelung ist § 360 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.:

[...]
(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des Absatzes 1 und den diesen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform verwendet wird.
Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass ein E-Commerce-Händler, der die Musterwiderrufsbelehrung aus Anlage 1 zum EGBGB verwendet, sich im Rahmen der gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung hält. Das bisherige Problem, dass die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung in der BGB-InfoV keine gesetzlich bindende Wirkung entfaltete und daher E-Commerce-Händler aufgrund vermeintlich falscher Widerrufsbelehrungen abgemahnt wurden, auch wenn sie die Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB-InfoV verwendeten, ist mit der Neuregelung hinfällig. Das Risiko von Abmahnungen in diesem Bereich ist damit zwar nicht vollständig ausgeschlossen, aber vom Gesetzgeber doch erheblich minimiert worden.