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Mitteilung Widerrufsbelehrung eBay

Als Verkäufer auf eBay müssen Sie die Widerrufsbelehrung nach Auktionsende per E-Mail an den Käufer senden. Die Widerrufsbelehrung beispielsweise in der Artikelbeschreibung ist nicht ausreichend, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Dies liegt daran, dass die Widerrufsbelehrung in Textform auf einem dauerhaften Datenträger beim Verbraucher zugehen muss, was durch das bloße Bereithalten von Text auf einer Webseite nicht der Fall ist.

Da Sie die Widerrufsbelehrung dem Käufer erst nach Vertragsschluss mitteilen können, ergibt sich zunächst eine verlängerte Widerrufsfrist von einem Monat. Nach neuem Recht (ab dem 11.06.2010, weitere Infos hier) besteht nun auch für eBay-Verkäufer die Möglichkeit, die kurze 14-tägige Widerrufsfrist zu verwenden (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Dies gilt aber nur, wenn Sie den Käufer tatsächlich unverzüglich nach Vertragsschluss über dessen Widerrufsrecht belehren können. Nach der Begründung des Gesetzgebers soll es hierbei ausreichen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Tag nach Vertragsschluss (Versteigerung an den Höchstbietenden oder Sofort-Kauf) in Textform (z.B. per E-Mail) belehrt. Wie die Rechtsprechung in diesen Fällen urteilen wird, ist zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Ein gewisses Risiko besteht jedoch, dass gerade die Verwendung der kurzen Widerrufsfrist auf eBay abgemahnt wird, so dass sich zu Ihrer Sicherheit empfehlen könnte, weiterhin die längere Widerrufsfrist von einem Monat zu verwenden.

Allerdings können Sie die 14-tägige Widerrufsfrist verwenden, wenn Sie tatsächlich sicherstellen können, dass jeder Käufer unmittelbar nach Ende einer Auktion oder nach Sofort-Kauf über sein Widerrufsrecht z.B. in einer automatisierten Kaufbestätigung per E-Mail belehrt werden kann. Unsicherheiten bleiben bestehen, wenn Sie die Zahl Ihrer Käufer nicht überblicken können und Vorlaufzeit brauchen, um den Kauf abzuwickeln, und daher einen einzelnen Käufer nicht unverzüglich nach Vertragsschluss über sein Widerrufsrecht belehren können.

Anders hingegen bei einem selbstgestalteten Onlineshop: Hier können Sie den Vertragsschluss, z.B. in Ihren AGBs soweit zeitlich nach hinten verlegen, dass Sie bereits mit der Bestellbestätigung die Widerrufsbelehrung mitteilen und erst hiernach den Vertrag zustande kommen lassen. In diesem Fall können Sie unproblematisch auf die kurze Widerrufsfrist von 14 Tagen zurückgreifen. Voraussetzung ist natürlich, dass Sie die übrigen Informationspflichten eines eCommerce-Händlers beachten und die Widerrufsbelehrung im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn Sie auf die neue gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zurückgreifen.

Teilweise wurde moniert, dass die Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung fehlerhaft ist, da hierin von einem Beginn der Widerrufsfrist mit Erhalt „dieser Belehrung" die Rede ist. Wenn Sie auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung die Formulierung dahingehend abändern, dass die Widerrufsfrist erst mit „einer noch gesondert in Textform zugehenden Widerrufsbelehrung" beginnt.

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 16. Juni 2010 um 16:17 Uhr  

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