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Vorlage Impressum

Folgende Informationen müssen nach dem Telemediengesetz leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein:


  1. Name:

- natürliche Personen: Vor- und Nachname (mindestens ein Vorname muss ausgeschrieben sein);

- Gewerbetreibende: Angabe des eigenen Namens;

- Kaufmann: Angabe des Firmennamens genügt;

- Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) und juristische Personen (z. B. GmbH, AG): Angabe des Firmennamens (vollständig, ausgeschrieben) und der Rechtsform;


  1. vollständige ladungsfähige Anschrift:

Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, sowie Ort; die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht aus[1], vielmehr muss die Anschrift angegeben werden, unter welcher der Diensteanbieter tätig ist[2], im Zweifel der Ort der Hauptniederlassung. Nicht ausreichend ist zudem die Angabe der einem Großunternehmen zugeteilten Postleitzahl.


  1. Vertretungsberechtigte(r):

Angabe des/der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter(s); sofern dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann. Diese Angabe ist bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften zwingend. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her dürfte dies auch für Kaufleute gelten, die unter 1. nur den Namen ihrer Firma angegeben haben.


  1. Kontaktaufnahme:

Angabe einer E-Mail Adresse sowie mindestens eines weiteren elektronischen oder nicht-elektronischen Kommunikationsmittels, das eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht, wie z.B. Telefonnummer, Faxnummer oder eine elektronische Anfragemaske[3].

Zwischen den Gerichten ist umstritten, ob bei Angabe einer Telefonnummer die telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht.

--> Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher und geben Sie neben Ihrer E-Mail Adresse ein zweites Kommunikationsmittel an, das ebenso effektiv wie eine Telefonnummer ist.


  1. Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern:

- Diensteanbieter, die in ein Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind: Register und die entsprechende Registernummer; hierbei müssen auch ausländische Registereintragungen und – soweit vorhanden - entsprechende Registernummern angegeben werden.

- Diensteanbieter, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UStId-Nr.) gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung besitzen: Angabe dieser Nummer;

- Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (z. B. Gastronomiebetrieb, Bauträger, Makler, Spielhallenbetreiber, Versicherungsunternehmen): Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde. Die zuständige Aufsichtsbehörde muss auch dann angegeben werden, wenn tatsächlich keine Zulassung erteilt worden ist. Zwischen den Gerichten ist umstritten, ob die postalische Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde genannt werden muss.

--> Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher und geben Sie die Postanschrift an.

- Dienstanbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (freie Berufe, Gesundheitshandwerke sowie Berufe, die zwar nicht reguliert sind, in denen die Führung eines Titels aber von Voraussetzungen abhängig ist; dazu gehören u. a. Ärzte, Zahn-/Tierärzte, Psychotherapeuten, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, (beratende) Ingenieure und Heilhilfsberufe): Angabe der Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Zudem müssen die Texte zu den berufsrechtlichen Regelungen (bspw. Berufsordnungen, Standesrichtlinien, zugrunde liegende Gebührenordnungen) genannt werden. Für diese Angabe ist ausnahmsweise ein Link zu einer Stelle, an der diese Informationen abrufbar sind, zulässig.[4]

- Diensteanbieter ist Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH, AG, KGaA), die sich in der Abwicklung oder Liquidation befindet: Angabe, dass Diensteanbieter sich in Abwicklung oder Liquidation befindet.



[1] BFH NJW 1984, 448 und BVerwG NJW 1999, 2608.

[2] BT-Drucks. 14/6098, 21.

[3] EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07: Die Telefonnummer muss nicht zwingend angegeben werden, soweit eine Kontaktaufnahme und Kommunikation auf andere Weise gewährleistet ist.

[4] BT-Drucks. 14/6098, 21 f.

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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 25. März 2009 um 16:28 Uhr  

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