FAQ
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- Geschrieben von Chan-jo Jun
Häufig gestellte Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1. Warum brauche ich überhaupt Allgemeine Geschäftsbedingungen?Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwirklichen Sie typischerweise drei Ziele:
a. Erfüllen gesetzlicher Informationspflichten:
Der Gesetzgeber hat beispielsweise Händler in E-Commerce verpflichtet, seine Kunden über bestimmte Regelungen wie etwa das Zustandekommen des Vertrages zu informieren. Dieser Pflicht könnte man auch durch zahlreiche Belehrungen nachkommen, die Verortung in AGB ist jedoch allgemein üblich geworden. Die Verwendung von AGBs ist damit zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, hilft jedoch, gesetzliche Pflichten einzuhalten.b. Rechtliche Vorteile sichern:
Sie können in allgemeinen Geschäftsbedingungen von manchen gesetzlichen Regelungen abweichen, um sich einen rechtlichen Vorteil gegenüber Ihrem Kunden zu sichern. Manche Verwender haben diese Möglichkeit überstrapaziert und das Kleingedruckte dadurch in Verruf gebracht. Gesetzgeber und Justiz sind sehr streng geworden bei der Überprüfung von Klauseln, die einen Kunden benachteiligen. Die Gestaltungsräume sind sehr eng und wer über das Ziel hinaus schießt, riskiert neben Abmahnungen auch die Wirkungslosigkeit seiner Regelung.
c. Kunden über Rechtsgrundlagen informieren:
Will ein Kunde wissen, was er im Gewährleistungsfall zu tun hat, schaut er häufig eher auf die AGBs als in das Gesetz. Mit AGBs können Sie Ihren Kunden darüber informieren, was gilt, wenn es zu Meinungsunterschieden kommt. Ein Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen ist dabei manchmal überzeugender als der Verweis auf eines Gesetzesnorm, obwohl der Inhalt vielleicht der gleiche ist.
2. Brauche ich individuell für mich angefertigte AGBs?
Keine Frage: mit individuell durch einen kompetenten Vertragsanwalt erstellten AGBs können Sie die optimal auf Ihr Unternehmen ausgerichteten Bedingungen zusammenstellen. Der Anwalt haftet zudem für die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Klauseln. Hierfür müssen Sie jedoch mit Kosten zwischen 700,00 € bis 2.000,00 € rechnen, je nach dem, wie individuell Ihr Geschäftsmodell tatsächlich ist.
In vielen Fällen erreichen gute und aktuell gehaltene Standardbedingungen aus. Gute AGBs bestechen nicht durch ihre Originalität, sondern durch Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit. Standardgeschäfte können auch durch Standardbedingungen abgedeckt werden. Der Vorteil anwaltlicher Haftung kann auch mit Standardbedingungen erbracht werden.
3. Warum nehme ich nicht einfach die AGBs von einem renommierten Händler?
Wir haben hunderte von AGBs und tausende von Klauseln analysiert. Das Ergebnis: Die meisten Unternehmen setzen unwirksame, unnötige oder ungünstige Klauseln ein. Die AGBs der „Großen“ waren dabei nicht immer besser, als die Bedingungen kleinerer Unternehmen. Wer fremde AGBs abschreibt, kopiert die Fehler mit.
Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützte Werke. Die Übernahme fremder Vertragsbedingungen verletzt fremde Urheberrechte, was in Zeiten von Suchmaschinen besonders leicht aufzudecken ist.
4. Welche Regelungen sollten in meinen AGBs vorhanden sein?
a) Gesetzliche Informationspflichten
- Zustandekommen des Vertrages:
- Sie müssen Ihren Kunden darüber informieren, wie der Vertrag zustande kommt. Hier geht es vor allem um die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Vertragsschluss erfolgt. Die Übersendung von Bestellbestätigung ist regelmäßig noch nicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
- Widerrufsrechte und Widerrufsfolgen:
- Gegenüber Verbrauchern sind Sie verpflichtet, Widerrufsrechte einzuräumen. Nach derzeitiger Rechtslage genügt es jedoch nicht, hierauf nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Die Widerrufsbelehrung muss in Textform nach Möglichkeit vor Vertragsschluss zugehen.
- Angaben zum Anbieter:
- Sie sind verpflichtet, den Kunden über Ihre Identität zu informieren. Dies kann in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber auch an anderer Stelle erfolgen. Wenn Sie als Einzelfirma firmieren, müssen Sie dabei auch den Inhaber mit vollem Namen angeben.
b) Nützliche Regelungen
- Haftungsbeschränkungen:
- Sie haben die Möglichkeit, die Haftung für Fälle des leichten Verschuldens auszuschließen oder je nach Vertragspflicht zu beschränken. Hiermit können Sie beispielsweise das Risiko ausschließen, dass beispielsweise eine verspätete Lieferung zu einer unbegrenzten Haftung für Schäden beim Kunden führt.
- Gewährleistung:
- Die Gewährleistung lässt sich nur in engen Grenzen einschränken. Am wirkungsvollsten sind Klauseln über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes. Im Verkehr mit Unternehmern lassen sich jedoch einige Einschränkungen, wie z. B. Rügeobliegenheiten und Überprüfungspflichten vereinbaren.
- Gewährleistungsfrist:
- Die gesetzliche Gewährleistung beträgt 24 Monate. Bei gebrauchten Gegenständen lässt sich die Frist auf 12 Monate verkürzen. Bei Unternehmern sind auch weitergehende Vereinbarungen möglich.
- Eigentumsvorbehalt
- Soweit nicht ausschließlich über Vorkasse geleistet wird, kann ein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden. Praktische Bedeutung hat dieser jedoch nur bei höherwertigen Gütern.
- Einschränkung von Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretungen:
- Sie können vereinbaren, dass Ihr Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen kann und ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen bestimmter Forderungen gelten machen kann. Die Abtretung von Ansprüchen gegen Sie ist beschränkbar.
- Gerichtsstandsvereinbarung:
- Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes, an dem Sie Ihren Kunden verklagen können, ist nur unter Kaufleuten zulässig. Im Verkehr mit Verbrauchern oder nicht kaufmännischen Unternehmern bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
- Salvatorische Klauseln:
- Eine Klausel, wonach eine unwirksame Klausel durch eine dem wirtschaftlichen Zweck am Nähesten kommende Klausel ersetzt werden soll, ist ihrerseits in AGBs unwirksam. Die Klausel, dass eine unwirksame Klausel den Vertrag im Übrigen nicht unwirksam machen soll, ist zwar wirksam aber meistens überflüssig.
- Zustimmung zur Datenverarbeitung:
- Eine Klausel, mit der Sie sich das Recht einräumen lassen, die personenbezogenen Daten des Kunden über die Bestellabwicklung hinaus nutzen zu dürfen, wird bei einer Verortung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Regel nicht wirksam. Derartige erweiterte Datenschutzbestimmungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung.
- Änderungsvorbehalt:
- Bei Dauerschuldverhältnissen, also länger laufenden Verträgen, können Sie vereinbaren, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder andere Vertragsbestandteile unter Umständen von Ihnen geändert werden und durch Schweigen auf eine entsprechende Mitteilung vom Kunden akzeptiert werden. Ein Hinweis, dass Sie AGBs für künftige Geschäfte ändern und jeweils nur die letzte Version gelten soll, ist nicht notwendig.
c) Klauseln zum Unterrichten des Kunden
- Gewährleistungsabwicklung:
- Zwar richtet sich die Abwicklung von Gewährleistungen insbesondere im Verkehr mit Verbrauchern nach dem Gesetz, es kann gleichwohl sinnvoll sein, die gesetzlichen Vorschriften in Allgemeine Geschäftsbedingungen zu übernehmen. Sie können damit beispielsweise Ihr Recht auf Nacherfüllung geltend machen, wenn sich der Kunde voreilig von einem Vertrag lösen will. Auf der anderen Seite müssen Sie jedoch Sorge tragen, dass die beschriebenen Regelungen auch tatsächlich dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
- Schadensersatz bei unberechtigter Gewährleistungsinanspruchnahme:
- Manchmal stellt sich ein angeblicher Gewährleistungsfall als ein Bedienfehler des Kunden heraus. Sie haben unter Umständen die Möglichkeit, dabei entstehende Kosten vom Kunden zu verlangen. Ein Verweis auf dieses Risiko führt häufig dazu, dass Kunden ihre Gewährleistungsrechte vorab einer genaueren Prüfung unterziehen. Ein entsprechender Vorbehalt hat keine Regelungswirkung, informiert jedoch über die Rechtslage.
- Rücktrittsvorbehalt
- Sie können sich vorbehalten, von einem Vertrag zurückzutreten, wenn Sie aufgrund unverschuldeter Lieferengpässe nicht in der Lage sind, rechtzeitig zu leisten. Sie können hierdurch teilweise verhindern, dass Sie auf Kosten einer Ersatzbeschaffung oder Verspätungsschäden in Anspruch genommen werden.
- Ausschluss des Widerrufsrechts:
- Nach dem Gesetz ist das Widerrufsrecht bei bestimmten Gegenständen (z. B. bei maßgefertigten Waren, entsiegelten Medien und Zeitschriften) ausgeschlossen. Auf diese Regelung können Sie auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen außerhalb der Widerrufsbelehrung hinweisen.
- Folgen von Zahlungsverzug:
- Die Verpflichtung, im Verzugsfall Zinsen von 5 % bzw. 8 % über den Basiszinssatz zu zahlen, ergibt sich aus dem Gesetz. In den AGB kann darauf hingewiesen werden.
Geschäftsbedingungen werden nur dort wirksam, wo ein Vertragsverhältnis besteht. Ein solches kann auch unentgeltlich sein und kann beispielsweise durch eine Registrierung begründet werden. Der bloße Abruf von Internetseiten begründet in der Regel noch kein Rechtsverhältnis, so dass Nutzungsbedingungen und Disclaimer weitgehend wirkungslos sind.
6. Warum sollte ich für einen kostenlosen Dienst AGBs einbeziehen?
Mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Nutzungsbedingungen sollten Sie Regelungen zur Haftung, Haftungsfreistellung und Rechtsverwertung treffen. Überall dort, wo Sie wirksam eigene Inhalte schreiben, speichern, verbreiten oder veröffentlichen, bestehen erhebliche Haftungsrisiken für den Betreiber. Der Betreiber ist sowohl möglichen Ansprüchen Dritter aufgrund von Rechtsverletzungen, als auch Ansprüchen des Nutzers selbst ausgesetzt, der beispielsweise einer Verwertung oder Veränderung eines von ihm erstellten Schriftwerkes plötzlich widerspricht.7. Welchen Schutz gewähren mir Geschäftsbedingungen?
Mit Geschäftsbedingungen können Sie keine Ansprüche von fremden Dritten abwehren. Wenn ein Nutzer eine Markenrechtsverletzung begeht, können Sie hierfür in Anspruch genommen werden. Sie können jedoch mit Ihrem Nutzer vereinbaren, dass dieser den Ihnen erstandenen Schaden zu ersetzen hat. Dieser Anspruch ist natürlich nur so gut, wie dessen Durchsetzbarkeit.
8. Welches Risiko gehe ich mit unwirksamen Geschäftsbedingungen ein?
Das Risiko, das die eigenen günstigen Klauseln nicht zum Tragen kommen, mag im Einzelfall noch vertretbar sein. Ein weiteres Risiko besteht jedoch darin, von einem Mitbewerber oder einer Wettbewerbs- oder Verbraucherzentrale auf Unterlassung abgemahnt zu werden.