Softwarelizenzverträge-EULA

Sie sind Hersteller einer Standardsoftware, die Sie Kunden im Wege des Kaufes, der Miete oder sogar kostenlos überlassen. Sie können Ihr Rechtsverhältnis zu Ihren Softwareusern den gesetzlichen Regelungen überlassen oder die zu großen Teilen unwirksamen Bedingungen eines anderen Herstellers übernehmen. Sie würden damit jedoch nahezu unkalkulierbare Risiken eingehen und mit manchen, falschen Klauseln Ihre Haftung sogar über den gesetzlichen Standard hinaus erweitern.

Softwarehersteller wünschen sich am liebsten Lizenzen, die zeitlich befristet sind, nicht übertragbar sind und dennoch vollständig bei Vertragsbeginn bezahlt werden. Hieraus ergeben sich teilweise widersprüchliche Regelungen, die im Zweifel zu Lasten des Verwenders gehen.

Die Befristung eines Nutzungsrechtes ist nach herrschender Meinung nur bei einem mietrechtlich ausgestaltetem Vertragsverhältnis möglich. Wird ein Nutzungsrecht hingegen verkauft, muss es dauerhaft zur Verfügung gestellt werden. Eine automatische Deaktivierung könnte unwirksam sein.

Die Einordnung als Miet- oder Kaufvertrag hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewährleistungsansprüche. Im Kaufrecht gilt das gesetzliche Grundprinzip der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung (z. B. durch Lieferung von Patches). Im Mietrecht existiert das Institut der Mietminderung, wonach bei fehlender Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch die Miete gemindert oder evtl. zurückgezahlt werden muss. Selbstverständlich können diese gesetzlichen Reglungen gerade im Verkehr mit Unternehmern teilweise angepasst werden. Viele Lizenzgeber machen hiervon jedoch keinen Gebrauch, da ihnen der Vertragstyp gar nicht bewusst war.

Ein wichtiger Aspekt bei der Gestaltung von Softwarelizenzverträgen ist die Haftungsregelung. Nach dem Gesetz haftet der Verkäufer oder Ersteller von Software für jeden Schaden, den er fahrlässig verursacht. Bei Mängeln in der Software kann diese  Haftung auch vor Setzung einer Nachfrist eintreten, wenn der Schaden zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde. Beispielsweise kann der Softwarehersteller oder Verkäufer dafür haften, dass auf Grund eines Fehlers in der Software Daten verloren gingen und dadurch dem Käufer Verluste entstanden sind.

Für den Geschädigten besteht hier jedoch das Problem, das Verschulden nachzuweisen. Einfacher wird dies jedoch, sobald ein Mangel gerügt und eine Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung fehlgeschlagen ist. In diesem Fall gibt es wenig Entschuldigungsmöglichkeiten für den Anbieter, der noch nicht einmal versucht hat, einen Fehler zu beseitigen.

Die Haftung lässt sich jedoch in bestimmten Grenzen ausschließen oder begrenzen. Die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit lässt sich gar nicht einschränken. Eine Klausel, die auch solche Gefahren mit umfasst, ist in aller Regel komplett unwirksam und lässt damit das gesetzliche Haftungssystem wieder aufleben. Bei der Haftung für leichte Fahrlässigkeit, die in den meisten Fällen vorliegen dürfte, ist zwischen vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalspflichten) und sonstigen Pflichtverletzungen zu unterscheiden. Die Haftung für Kardinalspflichten kann bei korrekter Formulierung höhenmäßig begrenzt werden auf den vertragstypischerweise zu erwartenden Schaden. Die sonstige Haftung kann ausgeschlossen werden.