Computerfachhändler

Als stationärer Computerfachhändler verkaufen und reparieren Sie möglicherweise Hardware und erbringen Dienstleistungen in Ihrem Geschäft oder bei Ihren Kunden. Für das stationäre Geschäft müssen Sie keine Widerrufsrechte gegenüber Verbrauchern einräumen. Dies gilt sogar beim Versand von Ware, wenn der Vertrag durch Individualkommunikation zu Stande kam.

Gewährleistungsrechte können Sie im Verbrauchsgüterkauf nur in sehr engen Grenzen einschränken. Gegenüber Unternehmern und vor allem gegenüber Kaufleuten haben Sie die Möglichkeit, Gewährleistungsrechte erheblich zu beschränken, sodass Sie bei häufigen Geschäftsabschlüssen mit Unternehmern in Ihren Bedingungen Differenzierungen nach Kaufleuten, Unternehmern und Verbrauchern vornehmen sollten.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen, wie beispielsweise Wartungen, Netzwerkadministrationen oder Installationen von Computern, verdienen die Aspekte Haftung und Abrechnung ein besonderes Augenmerk. Wenn Sie eine besonders breit gefächerte Palette von Waren und Dienstleistungen anbieten, werden Sie voraussichtlich nicht umhin kommen, verschiedene Geschäftsbedingungen für die unterschiedlichen Vertragstypen vorzuhalten oder ein umfangreiches Vertragswerk mit Differenzierung nach den verschiedenen Verträgen vorzuhalten.

Bei Verträgen, die in einem Ladenlokal abgeschlossen werden, spielt die Einbeziehung der Geschäftsbedingungen eine wichtige Rolle. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Geschäftsbedingungen vor dem Zustandekommen des Vertrages einzusehen. Dies kann beispielsweise durch ein deutlich sichtbaren Aushang erfolgen oder durch Aushändigung eines in den Geschäftsbedingungen versehenen Beleges vor dem Bezahlvorgang.

Das Abdrucken von Geschäftsbedingungen auf der Rückseite der Rechnung ist in der Regel nicht ausreichend, da der Kunde die Bedingungen erst nach dem Vertragsschluss einsehen kann.

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