Werbeagenturen

Viele unserer Mandanten betreiben ein Geschäftsmodell, das sich herkömmlich als Werbeagentur bezeichnen lässt, obgleich die meisten für sich besser klingende Namen gefunden haben. Sie erbringen kreative Leistungen, erstellen Entwürfe, Geschäftsausstattungen, Logos oder ganze Corporate Identities. Vielleicht produzieren Sie Fremdprodukte einschließlich der Druckereileistungen oder erstellen Internetseiten alleine oder mit technischen Partnern. Ihre Angebotspalette ist vielfältig und damit sind auch die rechtlichen Herausforderungen an die Vertragserstellung komplex. Wir haben einige typische Problemstellungen an dieser Stelle zusammengestellt.

1. Haftung für die Verletzung von Drittrechten

Sie haben für einen Kunden eine Anzeige, Werbebroschüre oder einen ganzen Katalog gestaltet, getextet und drucken lassen. Plötzlich stellt sich heraus, dass der verwendete Slogan, einzelne Bilder oder eine Werbeaussage gegen Markenrecht, Urheberrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen soll. Ihr Kunde erhält eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und wendet sich zunächst an Sie.

Wenn dieser Fall bereits eingetreten ist, werden Sie vermutlich bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen haben oder suchen. Wir betrachten hier zunächst die Maßnahmen, die im Vorfeld ergriffen werden können, um derartige Haftungsfälle zu vermeiden.

Erbringen Sie keine Rechtsberatung!

Möglicherweise erwartet Ihr Kunde von Ihnen eine umfassende Beratung. Sie sollten die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit nicht auf sich nehmen und im Vertrag klarstellen, dass die Überprüfung von Rechtsfragen Ihrem Kunden obliegt. Unter Umständen treffen Sie Aufklärungspflichten, so dass es nicht ausreichend sein mag, die Haftung lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Wenn erkennbar wird, dass Ihr Kunde die Notwendigkeit einer rechtlichen Überprüfung nicht erkennt, könnte Sie eine Hinweispflicht treffen.

Wenn Sie für den Kunden den Erwerb von Lizenzrechten (beispielsweise an Fotos) übernommen haben, sollten Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Kunde den genauen Umfang der Lizenz kennt, damit er bei einer Zweitverwertung in der Lage ist, die notwendigen Rechte zu beschaffen.

Wenn Sie für Ihren Kunden einen Namen oder Slogan erfunden haben, sollten Sie Ihren Kunden darauf hinweisen, dass eine marken- und kennzeichenrechtliche Überprüfung empfehlenswert ist und dass diese von Ihnen nicht erbracht worden ist. Entscheidet sich Ihr Kunde am Schluss dafür, die vorgeschlagenen Namen ohne weitere Prüfung zu verwenden, haftet nur Ihr Kunde für daraus entstehende Schäden, wenn beispielsweise Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche von einem Dritten geltend gemacht werden.

Formulierungsvorschlag für Hinweis auf Notwendigkeit rechtlicher Prüfung:

„Wir weisen darauf hin, dass die von uns vorgeschlagenen Gestaltungen von uns nicht auf Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Vorschriften überprüft wurden. Namen, Logos oder Slogans können durch nationale oder internationale Markenrechte geschützt sein. Werbeaussagen können gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Eine rechtliche Prüfung durch uns hat nicht stattgefunden und muss durch den Auftraggeber erfolgen."

2. Eigene Rechte an Gestaltungen

Der Umfang der von der Werbeagentur eingeräumten Rechte ist gelegentlich anders für harte Verhandlungen bei Vertragsschluss oder handfeste Streitigkeiten bei einer angenommenen Verletzung. Auftraggeber wünschen sich eine möglichst vollständige Rechteeinräumung, die sogar die Werbeagentur von einer künftigen Verwertung für eigene Zwecke ausschließen würde. Die Agentur auf der anderen Seite möchte die Rechte möglicherweise nur für den Zweck einräumen, der für die vorgesehene Verwendung unbedingt erforderlich ist, beispielsweise nur eine Print-Broschüre und nicht zugleich auch einen Internetauftritt.

Wenn keine ausdrückliche Regelung getroffen ist, befindet sich der Urheber tendenziell im Vorteil, da nach dem Gesetz (§ 31 Abs. 5 UrhG) Nutzungsrechte im Zweifel nur so weit als eingeräumt gelten, wie es für den Zweck des Vertrages unbedingt notwendig ist. Im Zweifel verbleiben daher die Rechte beim Urheber. Wenn man sich die aktuellen Abmahnungen von Agenturen und Fotografen ansieht, macht es fast den Eindruck, dass manche Künstler mehr Umsatz generieren durch die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen als durch die Akquise neuer Kunden. Als Auftraggeber sollten Sie daher sicherstellen, dass Sie die notwendigen Nutzungsrechte für die von Ihnen intendierten Nutzungsarten erhalten. Die einzelnen Nutzungsarten müssen dabei ausdrücklich aufgezählt werden, eine pauschale Rechteeinräumung reicht hierfür häufig nicht aus.

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