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Wenn Sie auf eBay Waren verkaufen wollen, unterliegen Sie einer strengen Kontrolle Ihrer Mitbewerber und müssen damit rechnen, bei Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften sehr bald abgemahnt zu werden. Als Verkäufer müssen Sie verschiedene Pflichtangaben bereitstellen, wie beispielsweise eine Anbieterkennzeichung oder Angaben zum Vertragsinhalt. Viele Pflichten können Sie über AGB erfüllen. Wir bieten Ihnn hier ein Muster zum Download an, mit dem Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, ohne jedoch jeden möglichen Vorteil für sich zu sichern. Die hier angebotenen AGB sind für Händler gedacht, die in erster Linie Abmahnungen vermeiden wollen; wenn Sie darüber hinaus auch jeden erzielbaren rechtlichen Vorteil sichern wollen, sollten Sie sich AGB auf Ihre Bedürfnisse erstellen lassen. Auf eBay war es vor der Reform des Widerrufs- und Rückgaberechts zum 11.06.2010 notwendig, dem Käufer eine einmonatige Frist zum Widerruf einzuräumen. Nunmehr genügt bei Erfüllung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen auch eine Widerrufsfrist von 14 Tagen. Nach § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. können Sie die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist verwenden, wenn Sie den Käufer unverzüglich nach Vertragsschluss (nach der Gesetzesbegründung spätestens einen Tag nach Vertragsschluss) über sein Widerrufsrecht belehren. Auf das Widerrufsrecht müssen Sie den Käufer ausdrücklich und in Textform hinweisen. Die bloße Aufnahme in den AGB reicht nicht aus. Rechtlich noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob gewerbliche Verkäufer auf eBay eine eigene Anbieterkennung (Impressum) verfügbar halten müssen. Fraglich ist dabei, ob die eBay-Marktplatzmitglieder den vom Telemediengesetz vorgeschriebenen Informationspflichten unterliegen. Jedenfalls gilt aber unabhängig von dieser Streitfrage Folgendes: Wenn Sie als gewerblicher Verkäufer Waren bei eBay zum Verkauf anbieten, müssen Sie stets Ihre Identität und ladungsfähige Anschrift für jedermann leicht erkennbar auf Ihrer Angebotsseite bereithalten. Ansonsten verstoßen Sie gegen Impressumspflichten. |
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