Softwaremiete

Neben dem Verkauf von Software und der Softwareentwicklung (Kauf- bzw. Werkverträge) ist im Softwarebereich durchaus auch eine Vermietung von Software denkbar. Es ist möglich, dass jede zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungsrechten an Software als Mietvertrag oder Rechtspacht angesehen werden kann. Daneben spielt das Mietrecht eine Rolle beim Softwareleasing und in dem Bereich des Application Service Providing (ASP).

Wenn Sie Vermieter von Software sind, spielen regelmäßig zwei Fragekomplexe eine Rolle:

  • Welche gesetzlichen Bestimmungen sind überhaupt bei Mietverträgen anwendbar?
  • Lässt sich die Gewährleistung beschränken oder sogar ganz ausschließen?

1. Anwendbare gesetzliche Bestimmungen bei Mietverträgen

Vorgedruckte und im Handel erhältliche Mietverträge sind der typische Anwendungsfall des AGB-Rechts. Große Verbreitung finden diese Formularmietverträge gerade auch bei der Softwaremiete, wobei hier überwiegend vorformulierte Vertragstexte verwendet werden, die als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff BGB unterliegen. Etwas weniger juristisch formuliert, bedeutet dies, dass Mietverträge, die in der gleichen Fassung mehrmals verwendet werden, einer gesetzlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen. Bei solchen Vertragstexten kann sich schnell eine verbraucherbenachteiligende Wirkung einstellen, so dass das Gesetz eine solche Kontrolle vorsieht.

2. Beschränkung und Ausschluss der Gewährleistung

Sie als Vermieter von Software müssen die Sache während der Mietdauer in einem für den Mieter brauchbaren Zustand halten. Dies gilt z. B. auch für den Fall, dass das Programm entsprechend angepasst werden muss. Üblich ist in der Vertragsgestaltung auch bei IT-Mietverträgen, dass der Vermieter in vorformulierten Standardverträgen seine Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel der überlassenen Mietsoftware soweit wie möglich einzuschränken versucht. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine solche Beschränkung zulässig ist.

In Mietverträgen finden sich häufig Klauseln, in denen der Mieter von Software den vertragsgemäßen Zustand der Sache bestätigt: „Dem Mieter sind im wesentlichen Funktionalitäten des überlassenen Computerprogramms bekannt. Er erkennt sie als ordnungsgemäß, zweckentsprechend und zum vertragsgemäßen Gebrauch tauglich an." Durch diese Klauseln versucht der Vermieter von Software seine Gewährleistung aus § 536 BGB für vorhandene Softwaremängel vollständig auszuschließen, indem er sich die vorhandenen Mängel als vertragsgemäß bestätigen lässt.

Wie oben bereits erwähnt, findet gegenüber dem Verbraucher, der die Software mietet, eine gesetzliche Wirksamkeitskontrolle statt. Nach dieser Kontrolle wird man für die eben genannte Klausel sagen müssen, dass diese unzulässig und unwirksam ist.

Sie können jedoch, was zulässig und empfehlenswert ist, vorhandene Softwaremängel explizit im Vertrag aufführen. Das hat zur Folge, dass der Mieter durch den Vertragsabschluss tatsächliche Kenntnis von den konkreten Mängeln erlangt hat, wodurch Gewährleistungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen werden (§ 536b Satz 1 BGB). Hinreichend sollte auch der Hinweis sein, dass es sich bei der überlassenen Software um eine Betaversion handelt. Dadurch wird dem Nutzer die Üblichkeit bestimmter Verwendungsrisiken klar gemacht.

Auch bei Mietverträgen mit Unternehmern wird eine Regelung unzulässig sein, in der der Mieter pauschal die Mängelfreiheit der Mietsache attestieren muss: „Der Mieter bestätigt bei Vertragsschluss die Vertragsgemäßheit der Mietsache".

Anders als im Kaufrecht ist im Mietrecht ein individualvertraglicher Ausschluss der Gewährleistung für Mängel der Mietsache grundsätzlich zulässig. Ein Ausschluss der Gewährleistung darf jedoch nicht dazu führen, dass der Mieter von IT-Produkten rechtlos gestellt wird. Insbesondere wäre eine Klausel „Auftretende Mängel an der Software hat der Mieter auf eigene Kosten beseitigen zu lassen; ein Minderung der Miete wegen Mängel ist ausgeschlossen." nicht zulässig und unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt.

Zusammenfassend wird man daher sagen können, dass Sie Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Mieter in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig ausschließen können.

Wie auch in anderen Bereichen stellt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine schwierige Materie dar, in denen man unbedingt rechtskundigen Rat einholen sollte. Wir stehen Ihnen daher mit unserer fachlichen Kompetenz zur Verfügung.