Anforderungen für die Einbeziehung von AGBs in eine Website
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- Geschrieben von Christian Galetzka
Wer auf seiner Website oder in seinem Onlineshop auf AGBs hinweist und diese zur Grundlage eines mit dem Kunden zu schließenden Vertrages machen will, muss verschiedene Anforderungen beachten. Diese bestehen darin, dass besondere Hinweis- und Informationspflichten beim Vertragsschluss im Internet bestehen, die bei der rechtlich einwandfreien Einbeziehung von AGBs in eine Internetpräsenz zu beachten sind.
Kraft Gesetzes muss auf die AGBs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausdrücklich hingewiesen und dem Vertragspartner/Kunden eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben werden. Nicht ausreichend ist beispielsweise der bloße Hinweis auf die AGB auf der Homepage, etwa im Rahmen von Frames auf der Einstiegsseite. Empfehlenswert ist zumindest, einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGBs nebst Link in das Online-Bestellformular aufzunehmen:
- „Hiermit bestelle ich folgende Artikel: [...] Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen [Link] habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert."
Dieser Hinweis auf die AGBs muss zudem so angeordnet sein, dass er vom Kunden auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.06.2006 - I ZR 75/03) genügt es, wenn die AGBs über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. Keine wirksame Einbeziehung der AGBs liegt dagegen vor, wenn diese nur über einen unverständlichen Link, z.B. „Mich" zu erreichen sind oder wenn unklar ist, welche der verschiedenen ins Internet gestellten Bedingungen auf den Vertrag anwendbar sein sollen. AGBs sind aber nicht nur abrufbar, sondern auch so zur Verfügung zu stellen, dass sie vom Kunden in wiedergabefähiger Form gespeichert werden können. Empfehlenswert ist daher, die AGBs als HTML-Dokument zum Download bereitzustellen.
Weiterhin ist der Verkäufer, der Unternehmer ist, nach § 312 e Abs. 1 BGB in Verbindung mit der BGB-InfoV verpflichtet, folgende weitere Informationen dem Kunden mitzuteilen:
- seine Identität,
- seine Anschrift,
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
- die Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
- das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
- Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsbedingungen entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen,
- die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, so hindert dies den Vertragsschluss nicht, jedoch den Beginn der Frist eines eventuell dem Kunden nach § 355 BGB zustehenden Widerrufsrechts (§ 312 e Abs. 3 Satz 2 BGB). Das hat mitunter die unangenehme Folge, dass der Kunde den Vertrag ohne zeitliche Beschränkung widerrufen kann. Ein „unbefristeter" Widerruf ist übrigens kraft Gesetzes auch bei der unterbliebenen Belehrung über das Widerrufsrecht selbst möglich (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Belehrungsmustertexte zum Widerrufrecht beim Vertragsschluss im Internet finden Sie hier.