Anbieterkennungen

 

Folgende Informationen müssen nach dem Telemediengesetz (TMG) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein:

1. Name:

2. vollständige ladungsfähige Anschrift:

Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl, sowie Ort; die Angabe einer Postfachadresse reicht nicht aus , vielmehr muss die Anschrift angegeben werden, unter welcher der Diensteanbieter tätig ist , im Zweifel der Ort der Hauptniederlassung. Nicht ausreichend ist zudem die Angabe der einem Großunternehmen zugeteilten Postleitzahl.

3. Vertretungsberechtigte(r):

Angabe des/der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter(s); sofern dieser eine juristische Person ist, deren Vertreter, bis eine natürliche Person benannt werden kann. Diese Angabe ist bei juristischen Personen sowie Personengesellschaften zwingend. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift her dürfte dies auch für Kaufleute gelten, die unter 1. nur den Namen ihrer Firma angegeben haben.

4. Kontaktaufnahme:

Angabe einer E-Mail Adresse sowie mindestens eines weiteren elektronischen oder nicht-elektronischen Kommunikationsmittels, das eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglicht, wie z.B. Telefonnummer, Faxnummer oder eine elektronische Anfragemaske .

Zwischen den Gerichten ist umstritten, ob bei Angabe einer Telefonnummer die telefonische Erreichbarkeit zwingend erforderlich ist oder ob ein Anrufbeantworter ausreicht.

Tipp: Gehen Sie auf Nummer sicher und geben Sie neben Ihrer E-Mail Adresse ein zweites Kommunikationsmittel an, das ebenso effektiv wie eine Telefonnummer ist.

5. Zusätzliche Pflichtangaben für bestimmte Gruppen von Dienstanbietern:

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 - 5 TMG,
u.a. zur Aufsichtsbehörde, zur Registrierung im Handelsregister und anderen Registern, zu Berufsausbildungen, Kammerzugehörigkeiten und berufsrechtlichen Regelungen

6. Umsatzsteueridentifikationsnummer:

wenn vorhanden und erforderlich

 

Weitere Informationen:

BFH NJW 1984, 448 und BVerwG NJW 1999, 2608.

EuGH, Urteil vom 16.10.2008, C-298/07:
Die Telefonnummer muss nicht zwingend angegeben werden, soweit eine Kontaktaufnahme und Kommunikation auf andere Weise gewährleistet ist.