Kooperationsverträge

Mit der Überschrift Kooperationsverträge werden viele Verträge überschrieben, bei denen die Parteien eine möglichst gleichberechtigte Zusammenarbeit vereinbaren wollen. Für Kooperationsverträge ist typisch, dass sie oft vage Absichtsbekundungen enthalten und damit eher einem freundlichen Ergebnisprotokoll ähneln. Auf der anderen Seite können Kooperationsverträge eine so enge, vertragliche Bindung vereinbaren, dass faktisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliegt. Die Parteien gründen manchmal, ohne sich dessen bewusst zu sein, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und haften künftig unbeschränkt für die eingegangenen Verbindlichkeiten und benötigen aufwändige Auseinandersetzungsverfahren, wenn der Vertrag beendet werden soll.

Schließen sich die Parteien zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammen und vereinbaren dabei eine gemeinsame Verteilung von Gewinnen und/oder Aufwendungen, sind sie einer GbR schon sehr nahe. Damit sind bestimmte, gesetzliche Regelungen zwingend und andere gelten alleine deswegen, weil die Parteien gar nicht daran gedacht haben, dass der Vertrag Regelungen zum Thema Vertretung oder Auseinandersetzung benötigt hätte.

Im Gegensatz zu den Kooperationsverträgen, die faktisch Gesellschaftsverträge sind, stehen die Verträge mit wachsweichen Absichtsbekundungen und ohne konkrete gegenseitige Verpflichtungen. Die Parteien geben sich den Eindruck, dass sie sich vertraglich gebunden haben, obwohl in Wirklichkeit gar keine gegenseitigen Verpflichtungen aufgenommen wurden.

Manchmal versteckt sich hinter einem Kooperationsvertrag ein schlichter Dienstleistungsvertrag, mit dem man einen Vertragspartner aufwerten wollte. Sicherlich kennen Sie die Anrufe von Anzeigenvertretern, die anfangs von einer Zusammenarbeit sprechen, letztlich doch nur eine Werbeanzeige gegen Geld verkaufen wollen. Bei einem Kooperationsvertrag werden typischerweise von beiden Parteien Dienstleistungen erbracht und keine Zahlungen von der einen Partei zu der anderen Partei geleistet. Die Beschreibung der jeweils von den Parteien zu erbringende Aufgaben bereitet in der Regel wenig Schwierigkeiten. Idealerweise ist mit dem Leistungsaustausch von der Vertragszweck erfüllt, viel häufiger soll die gemeinsame Leistung von einer oder beiden Parteien erst noch zu gewinnbringendem Umsatz verwertet werden. Spätestens hier müssen sich die Parteien Gedanken machen, wie etwaige Erlöse und Verluste verteilt werden und wem die gemeinsam geschaffenen Werte letztlich gehören sollen. Möglicherweise entsteht durch die Zusammenarbeit ein Wert, der entweder bei einer oder beiden Parteien liegen soll.

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