Checkliste Artikelbeschreibung eBay

Sie haben Ihren eBay-Shop eingerichtet, wirksame Geschäftsbedingungen hinterlegt und Widerrufsbelehrungen bereitgestellt. Jetzt sollten Sie Ihre Artikelbeschreibungen auf rechtliche Angriffspunkte überprüfen. Selbst wenn Sie die Beschreibung des Artikels von Ihrem Importeur oder Lieferanten übernommen haben, stehen Sie selbst in der Haftung für Marken- und Wettbewerbsverletzungen. Wir haben hierfür eine Checkliste zusammengestellt:

1. Original-Ware

Sind Sie sicher, dass Markenware vom Original-Hersteller stammt?
Auf eBay werden noch immer zahlreiche Plagiate verkauft, wobei Verkäufern häufig gar nicht bewusst ist, dass sie keine Original-Ware haben, da sie selbst von den Lieferanten getäuscht wurden. Nehmen Sie im Zweifel Kontakt zum Markeninhaber auf.

2. Verwendung von Markenbegriffen

Stellen Sie sicher, dass Sie keine geschützten Markenbegriffe für die Beschreibung des Artikels verwenden. Beispielsweise Textilien unterliegen häufig markenrechtlichem Schutz. Manche Verkäufer beschreiben ihren Artikel durch Vergleiche mit einem bekannten, aber markenrechtlich geschützten Material.

3. Preisangaben

Informieren Sie vollständig über alle Preisbestandteile. In den letzten Jahren gab es verschiedene Abmahnwellen wegen unvollständiger Hinweise auf Versandkosten oder Nachnahmekosten. Nach der Preisangabenverordnung sind Sie verpflichtet, Verbraucher über Endpreise zu informieren. Media Markt hatte eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt, weil manche Händler nicht bei jedem Artikel Versandkosten ausdrücklich hinzugefügt hatten. Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Link auf eine Seite mit Versandkosten ausreichend ist und kein Versandkostenbetrag bei jedem Artikel angebracht werden muss. Ein Hinweis auf entstehende Versandkosten ist jedoch notwendig. Daneben zu beachten ist auch die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe der Endpreisangabe, sofern Sie Produkte anbieten, die sich nach Volumen oder Gewicht bemessen.

4. Täuschung über Preissenkungen

Vermeiden Sie Preisvergleiche mit Preisen, die Sie selbst nie erhoben haben. Ein Vergleich mit einem regulären Preis, einer UVP oder einem durchgestrichenen Preis ist nur zulässig, wenn der verglichene Preis von Ihnen tatsächlich ernsthaft und über einen längeren Zeitraum erhoben wurde. Eine Preissenkung darf auch nur über einen gewissen Zeitraum als solche beworben werden. Entsteht der Preis durch eine Versteigerung, kann die Angabe eines üblichen Verkaufspreises irreführend sein, wenn dieser Preis in der Praxis von keinem Händler ernsthaft verlangt wird.

5. Täuschungen über Produkteigenschaften

Überprüfen Sie die Artikel kritisch auf den Wahrheitsgehalt. Reklamehafte Anpreisungen sind zulässig, wenn diese als solche zu erkennen sind. Wenn Sie Produkteigenschaften als Tatsachen darstellen, müssen diese jedoch zutreffend sein.

6. Artikelfotos

Verwenden Sie keine unautorisierten Fotografien. Selbst einfache Fotografien haben rechtlichen Schutz als Lichtbilder. Wenn Sie die Artikelfotos nicht selbst erstellen, stellen Sie sicher, dass Sie befugt sind, vom Hersteller oder Lieferanten verwendete Fotos zu verwenden. Auf keinen Fall sollten Sie die Fotos Ihres Verkäufers übernehmen.

7. Urheberrecht an Artikelbeschreibung

Häufig werden Artikelbeschreibungen von anderen Verkäufern übernommen. Ob hierin eine Verletzung von Urheberrechten liegt, hängt davon ab, ob die Artikelbeschreibung Schöpfungshöhe nach dem Urheberrechtsgesetz als persönlich geistige Schöpfung erreicht. Dies ist bei vielen Artikelbeschreibungen eher zweifelhaft, gleichwohl wird die Übernahme von Artikelbeschreibungen häufig abgemahnt.